Ortsvorsteher

Bürgermeister und Ortsvorsteher von 1924 - 2011



Gemeindevorsteher

1924 - 1948 Josef Schulte

Bürgermeister

1948 - 1952 Josef Bölter

Bürgermeister

1952 - 1969 Anton Wallmeier

Bürgermeister

1969 - 1975 Josef Heitmann

Ortsvorsteher

1975 - 1984 Franz-Josef Ebbert

Ortsvorsteher

Herbert Heiermeier war von 1984 bis 2008 Ortsvorsteher.




Ortsvorsteher

Thomas Morfeld ist seit dem 27.Oktober 2008 Ortsvorsteher von Esbeck. Kontakt: Thomas.Morfeld@t-online.de

Rechte und Pflichten der Ortsvorsteher/innen

Die Rechte und Pflichten der Ortsvorsteher sind in § 39 Abs. 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) normiert. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirkes gegenüber dem Rat wahrnehmen.
Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.
Aufgrund der genannten Bestimmungen sind die Ortsvorsteher der Stadt Lippstadt zu Ehrenbeamten ernannt. Ihre Aufgaben lassen sich wie folgt konkretisieren:

1. Wahrnehmung der Interessen des Ortes gegenüber dem Stadtrat

2. Kontaktpflege und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Vereinen und Kirchengemeinden

3. Abstimmung von Veranstaltungen im Ort, sofern das nicht ein anderer Verein übernimmt

4. Aufgaben der Repräsentation, soweit sie nicht vom Bürgermeister wahrgenommen werden: insbesondere Gratulation der Ehe- und Altersjubilare

5. Siegelführung a) Ausstellung von Lebensbescheinigungen für Versicherungszwecke b) Beglaubigung von Unterschriften (mit Ausnahme von eidesstattlichen Erklärungen) c) Beglaubigung von Abschriften

6. Feststellungen für die Stadtverwaltung

7. Meldung von Mängeln an die Stadtverwaltung

8. Mitwirkung bei Durchführung von Wahlen, Zählungen und Statistiken

9. Vorschläge über besonders vordringlich durchzuführende Arbeiten - in Absprache mit dem Stadtbauamt

10. Sichtung und Vorbewertung der für den Ortsteil gestellten Bauanträge

11. Erörterung bedeutsamer Angelegenheiten mit den örtlichen Ratsmitgliedern

12. Bürgerversammlungen in wichtigen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister